SATZUNG

Mein Dietfurt e.V.

 

Präambel

 

Der Verein ,.Mein Dietfurt e.V." geht aus dem Verein ,.Fremdenverkehrs- und Verschönerungsverein Dietfurt a.d.Altmühl" hervor.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ,.Mein Dietfurt e.V." und hat seinen Sitz Dietfurt an der Altmühl.

 

Er tragt zusammen und im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung die Förderung des Handels und des Tourismus in der Gemeinde Dietfurt an der Altmühl zur Stärkung der Attraktivität der Stadt.

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Allgemeine Aufgaben und Ziele

 

Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit.

 

Er soll dies in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung insbesondere erreichen durch:

 

  • Förderung von Kunst und Kultur;
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Lander, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, und des Hochwasserschutzes;
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  • die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
  • die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings,
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;


 

.§ 3 Gemeinnutzige Tatigkeitsbasis

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich Oberschusse ergeben, werden diese nur zur satzungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine direkten Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins. Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Zur Erreichung der Ziele können jedoch bezahlte Kräfte, auch aus der Mitgliedschaft, eingesetzt werden, wenn der ehrenamtliche Einsatz hierfür nicht ausreicht.

 

 

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Handels-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe sowie Vereine und lnstitutionen innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes Dietfurt werden.
  2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags, welcher an diesen zu richten ist.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung und dauert mindestens 12 Monate.
  4. Die Mitgliedschaft endet bei Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zurn Ende des Gescäaftsjahres durch ordentliche schriftliche Kündigung des Mitglieds an den Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt sofort mit Tod der natürlichen Person, Auflösung des Vereines, des Betriebes oder der Institution oder bei Ausschluss.

Der Vorstand kann mit 2/3-Mehrheit ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn der Ausschluss durch einen wichtigen Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung und der sich daraus ergebenden Pflichten oder Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages gerechtfertigt ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied schriftlich eine Entscheidung im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung verlangen, die dann endgültig entscheidet.

 

 

§ 5 Sonstige Mitgliedschaft

 

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, behalten aber natürlich das Stimmrecht.

 

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

 

  1. Alie Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewahrt werden.
  2. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen und durch aktive Beteiligung an Arbeitsgruppen die Vereinsarbeit zu fördern und zu unterstützen und an der Gestaltung des Vereines mitzuwirken.


 

  1. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Antrage zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wahlen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidung die Grundlinien der Vereinsarbeit.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an alien Mitgliederversammlungen teilzunehmen und bei Wahlen der Gremien und des Vorstandes sowie bei alien sonstigen Abstimmungen sein Stimmrecht auszuüben.

 

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.
  2. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beitrage fristgerecht zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich mindestens einmal einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn 1/8tel der Mitglieder dieses namentlich und schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich und/oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung unter Angabe der Tagesordnung, und/oder per E-mail einzuberufen.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezahlt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

  1. Antrage aus Kreisender Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstände oder seinen Stellvertretern geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung(§ 32 8GB) folgende Punkte enthalten:

 

  • Jahresbericht des Vorstandes
  • Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes (soweit relevant)
  • Anderung der Beitragsordnung (soweit relevant)
  • Satzungsänderungen (soweit relevant)
  • Behandlung fristgerecht vorgelegter Antrage


 

  1. Der Mitgliederversammlung sind außerdem folgende Aufgaben vorbehalten:

 

  • Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
  • Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft
  • Beschlussfassung über Satzungsänderung
  • Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung
  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über alle sonstigen Antrage

 

  1. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit wie unter §14 festgesetzt erforderlich.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit wie unter §15 festgesetzt erforderlich.
  3. Ober die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die van einem der Vorstande und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

 

 

§ 9 Vorstand

 

  1. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus 5 Personen: den 3 gleichberechtigten Vorstanden, wobei immer der amtierende 1. Bürgermeister/in automatisch den 3. Vorstand innehat, einem Schriftfuhrer und einem Schatzmeister. Der 1. Bürgermeister kann sich durch die amtierenden weiteren Bürgermeister vertreten lassen.
  2. Vertretungsberechtigte Vorstände im Sinne des§ 26 BGB sind die 3 gleichberechtigten Vorstandsmitglieder.
  3. Mitglieder des Vorstandes konnennur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als lnhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.
  4. Die drei Vorsitzenden haben aus ihrer Reihe einen Sprecher zu bestimmen.

 

  1. Bei Gefahr im Verzug sind zwei Vorsitzende gemeinsam berechtigt im lnnenverhältnis, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre.

 

  1. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jeder Zeit aus wichtigem Grund (§ 27 8GB) widerrufen werden
  2. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 seiner Mitglieder. Er entscheidet mil einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


 

  1. Ober die Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu genehmigen ist.
  2. Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben zu leiten. lnsbesondere zahlen zu seinen Obliegenheiten:
    • Vorbereitung der Mitgliederversamrnlungen und Umsetzung ihrer Beschlüsse
    • Aufstellung des Wirtschaftsplanes
    • Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
    • Verwaltung des Vereinsvermögens
    • Einsetzung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen

 

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des§ 26 8GB jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
  2. Regressansprüche gegen Vorstandsmitglieder wegen Verletzung ihrer Amtsführung werden auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

 

 

§ 10 Ausschusse

 

  1. Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse (Arbeitsgruppen oder Beiräte) einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.

 

  1. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen; sie wahlen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

 

 

§ 11 Rechnungsprüfung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren.
  2. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung des sachgerechten Finanzgebarens des Vorstandes; sie berichten darüber vor der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 12 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. eines Jahres und endet am 31.12. desselben Jahres.

 

 

§ 13 Beitragsordnung

 

  1. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen und geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soil, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.
  2. In der Beitragsordnung sind die Hohe und ggf. Staffelung oder Klassifizierung der Mitgliedsbeitrage, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.


 

  1. Für verschiedene Gruppen von Mitgliedern durfen verschieden hohe Beiträge festgesetzt werden.
  2. Für einzelne Mitgliedergruppen gezielt durchgeführte Aktionen und Werbemaßnahmen werdenden betreffenden Gruppen gesondert in Rechnung gestellt. Der Vorstand ist berechtigt, hierfur Kostenvorschusse zu erheben.

 

 

§ 14 Änderung der Satzung

 

  1. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 aller in einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Beschlüsse derMitgliederversammlung

 

  • Über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,
  • Über die Verwendung des Vermögens bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks sind vor lnkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

 

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

I.          Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie verlangt die Anwesenheit von mindestens 2/3teln aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rucksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflosung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlieBen kann.

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind die drei Vorsitzenden zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB {§§ 47 ff.)
  3. Bei Auflosung des Vereins oder bei Wegfalldes bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Dietfurt mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermogen

unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Gewerbes und Tourismus im Bereich der Stadt Dietfurt verwendet werden muss.

 

 

§ 16 lnkrafttreten der Satzung und Tatigkeitsbeginn

 

I.          Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossen ist.

2. Die Tätigkeit des Vereins wird ab lnkrafttreten dieser Satzung vom bisherigen Vorstand des .Fremden- und Verschonerungsverein e.V. bis zu einer Neuwahl weitergefuhrt.

 

 

Dietfurt an der Altmühl, 21.12.2022

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